1) 9.00 Uhr - B 5 R 12/17 R -
B. K. ./. Deutsche Rentenversicherung Bund
Streitig ist, ob
der Klägerin ab dem 1.7.2014 ein Anspruch auf höhere Altersrente wegen
Schwerbehinderung unter Berücksichtigung weiterer persönlicher
Entgeltpunkte (EP) für Kindererziehungszeiten (KEZ) zusteht. Auf Antrag
vom März 2012 bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom
5.4.2012 Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 1.2.2012. Dabei
berücksichtigte sie für den am 10.6.1981 geborenen Sohn KEZ vom 1.7.1981
bis 30.6.1982. Mit Bescheid vom 8.9.2014, bestätigt durch den
Widerspruchsbescheid vom 23.2.2015, setzte die Beklagte den Wert der
Rente mit Wirkung vom 1.7.2014 neu fest, weil ab diesem Zeitpunkt ein
Zuschlag für Kindererziehung in Höhe eines EP zu berücksichtigen sei.
Aus Anlage 6 ergebe sich, dass damit 36,3263 EP anstelle von bisher
35,3263 EP zugrunde gelegt worden seien. Die hiergegen gerichtete Klage
der Klägerin ist erfolglos geblieben (Urteil vom 21.3.2016). Das LSG hat
die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 15.3.2017) und zur Begründung im
Wesentlichen ausgeführt, für ab 1.1.1992 geborene Kinder habe § 56 SGB
VI drei Jahre Pflichtbeitragszeiten für die Kindererziehung ab diesem
Zeitpunkt anerkannt, für davor geborene Kinder eine KEZ von 12 Monaten.
Mit dem Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen
Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz vom 23.6.2014,
BGBl I 787) sei der Zeitraum von 12 auf 24 Monate erhöht worden. Bei
einer laufenden Rente - wie im Fall der Klägerin - werde die Rentenhöhe
unter Zugrundelegung eines weiteren pauschalen EP von Amts wegen neu
bestimmt. Auf eine weitere Erhöhung der Rente unter Zuerkennung weiterer
KEZ bestehe kein Anspruch. Die fortbestehende Differenzierung nach dem
Geburtsjahrgang der Kinder begegne keinen verfassungsrechtlichen
Bedenken. Die Klägerin wendet sich hiergegen mit der vom
Berufungsgericht zugelassenen Revision. Es sei in sich widersprüchlich,
dass der Gesetzgeber die Notwendigkeit einer weiteren Angleichung der
KEZ sehe, dennoch aber am Stichtag 1.1.1992 festhalte und von einer
Gleichstellung absehe.
Sozialgericht Bayreuth - S 7 R 132/15
Bayerisches Landessozialgericht - L 19 R 218/16
2)
9.45 Uhr - B 5 RE 2/17 R -
I. E. ./. Deutsche Rentenversicherung Bund
2 Beigeladene
Die Beteiligten streiten über die Befreiung der
Klägerin von der Rentenversicherungspflicht für die Zeit ab dem
1.4.2012. Die am 3.4.1966 geborene Klägerin ist seit dem 1.5.2005
zugelassene Patentanwältin und als solche kraft Gesetzes Pflichtmitglied
der in München ansässigen Patentanwaltskammer. Eine
Pflichtmitgliedschaft für Patentanwälte in der Patentanwaltskammer
bestand bereits vor dem 1.1.1995. Vom 1.7.2006 bis zum 31.12.2007 war
die Klägerin als angestellte Leiterin der Patentabteilung bei der Fa G
beschäftigt. Auf den Antrag vom 3.2.2007 befreite die Beklagte die
Klägerin mit Wirkung vom 1.12.2006 von der Versicherungspflicht in der
gesetzlichen Rentenversicherung (GRV). Ab dem 1.12.2006 war die Klägerin
zudem niedergelassene Patentanwältin in Coburg. Seit dem 1.1.2008 war
die Klägerin ausschließlich als selbstständige Patentanwältin tätig und
zahlte weiterhin freiwillig Beiträge an die Bayerische Versorgungskammer
für Rechtsanwälte und Steuerberater (Beigeladene zu 2). Seit dem
1.4.2012 ist sie - nach Verlegung ihres Kanzleisitzes nach München -
Pflichtmitglied der Beigeladenen zu 2, die seit 2006 auch für
Patentanwälte/innen mit Kanzleisitz in Bayern zuständig ist. Zum
gleichen Zeitpunkt übernahm die Klägerin zusätzlich als Angestellte die
Leitung der Patentabteilung der Beigeladenen zu 1. Am 31.5.2012 teilte
die Klägerin der Beklagten mit, dass sie seit 1.4.2012 als
Patentanwältin bei der Beigeladenen zu 1 beschäftigt sei. Aufgrund der
Befreiung von der Versicherungspflicht seit dem 1.12.2006 gehe sie davon
aus, dass in Bezug auf ihre Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1 keine
weiteren Schritte erforderlich seien. Dieses Schreiben legte die
Beklagte als Antrag aus und lehnte mit Bescheid vom 8.8.2012 und
Widerspruchsbescheid vom 21.11.2012 eine Befreiung von der
Versicherungspflicht ab. Als Patentanwältin in abhängiger Beschäftigung
bestehe keine Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Hessischen
Rechtsanwälte. Die Pflichtmitgliedschaft bei der Beigeladenen zu 2 in
Bayern wirke sich nicht auf die zu beurteilende Beschäftigung in Hessen
aus. Mit Urteil vom 18.9.2013 hat das SG die Entscheidungen der
Beklagten aufgehoben und diese verpflichtet, die Klägerin für ihre
Tätigkeit als Patentanwältin bei der Beigeladenen zu 1 ab dem 1.4.2012
von der Versicherungspflicht zur GRV zu befreien. Im Berufungsverfahren
hat die Klägerin eine Urkunde der Patentanwaltskammer vom 1.6.2016
vorgelegt, wonach sie als Patentanwältin (Syndikusanwältin) bei der
Beigeladenen zu 1 zugelassen worden sei. Am 12.2.2016 hat die Klägerin
aufgrund der geänderten Rechtslage einen Antrag auf Befreiung nach § 6
Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI und auf rückwirkende Befreiung nach § 231 Abs 4
Buchst b SGB VI für ihre am 1.4.2012 aufgenommene Beschäftigung bei der
Beigeladenen zu 1 gestellt. Mit Bescheid vom 18.7.2016 hat die Beklagte
den Antrag auf Befreiung für die am 1.4.2012 aufgenommene Beschäftigung
abgelehnt. Über den hiergegen eingelegten Widerspruch ist noch nicht
entschieden.
Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG das
Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom
11.4.2017). Für die vorliegende Anfechtungs- und Verpflichtungsklage sei
grundsätzlich der zur Zeit der gerichtlichen Entscheidung bestehende
Sach- und Rechtsstand entscheidend. Streitgegenstand sei nach § 96 SGG
auch der Bescheid vom 18.7.2016 nach dem ab 1.1.2016 geltenden Recht
(Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung
der Finanzgerichtsordnung vom 21.12.2015, BGBl I 2517). Die
Beschäftigung als Syndikus-Patentanwältin bei der Beigeladenen zu 1
begründe nicht ihre Versicherungspflicht bei der Beigeladenen zu 2. Sie
sei dort allein deshalb Pflichtmitglied, weil sie für ihre
selbstständige Tätigkeit als Patentanwältin einen Kanzleisitz in München
eingerichtet habe. Sie sei mithin nicht "wegen der" Beschäftigung bei
der Beigeladenen zu 1 Mitglied einer berufsständischen
Versorgungseinrichtung. Die Klägerin wendet sich hiergegen mit der vom
Berufungsgericht zugelassenen Revision. Insbesondere sei ausgehend von
einer grammatikalischen Interpretation von § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI der
Ort der Tätigkeit kein Tatbestandsmerkmal, vielmehr komme es allein auf
die Art der Tätigkeit an.
Sozialgericht Speyer - S 1 R 1256/12
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz - L 4 R 257/16
3)
10.30 Uhr - B 5 AL 1/17 R -
T. M. ./. Bundesagentur für Arbeit
Die Beteiligten streiten
über die Antrags-Pflichtversicherung des Klägers in der
Arbeitslosenversicherung.
Der im Jahr 1976 geborene Kläger war
vom 15.5.2007 bis 14.5.2014 bei der Philipps-Universität Marburg
abhängig beschäftigt und erlangte die Habilitation. Für seine weitere
Forschungstätigkeit als Privatdozent ab dem 1.6.2014 bewilligte ihm die
Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) mit Schreiben vom 8.7.2013 für
einen Förderungszeitraum von zunächst 36 Monaten ein
Heisenberg-Stipendium. Ab dem 1.6.2017 wurde das Stipendium für weitere
24 Monate verlängert. Nach den "Verwendungsrichtlinien
Heisenberg-Stipendien mit Informationen für Stipendiaten und Leitfaden
für Abschlussberichte" (Verwendungsrichtlinien) der DFG soll
herausragenden Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern ermöglicht
werden, sich auf eine wissenschaftliche Leitungsposition vorzubereiten
und in dieser Zeit weiterführende Forschungsthemen zu bearbeiten. Dabei
sind die Forschungsstipendien zur Durchführung eines Forschungsprojekts
eigener Wahl bestimmt. Der Kläger erhielt einen monatlichen Zuschuss von
4.553 Euro, einschließlich eines Zuschlags von 500 Euro für die
Versteuerung der Einnahmen als Einkünfte aus selbstständiger
Erwerbstätigkeit. Für die Publikation der wissenschaftlichen Ergebnisse
des Stipendiums wurden zusätzlich 2.250 Euro als Kostenerstattung in
Aussicht gestellt. Nach den Verwendungsrichtlinien kann eine (auch
krankheitsbedingte) Unterbrechung der Tätigkeit eine Einstellung der
Zahlungen ermöglichen. Der Kläger arbeitete ab 1.6.2014 an zwei
Forschungsprojekten, insbesondere an der Recherche zu den Themen "Frühe
Monumente des Mittelelbe-Saale-Gebietes in ihrem kulturellen und
landschaftlichen Kontext - Studien zur Baalberger Kultur" und "Der
Vulkanausbruch von Santorin in der ägäischen Spätbronzezeit -Methodische
Überlegungen zur Datierung von Ereignisgeschichte in der Ur- und
Frühgeschichte". Zur Aufarbeitung des Forschungsstandes zur "Baalberger
Kultur" waren in erster Linie Bibliotheksrecherchen und der Besuch von
Museen, Sammlungen und Depots vor allem in Sachsen-Anhalt erforderlich,
um Objekte vermessen, fotografieren und zeichnen zu können. Zum
Vulkanausbruch von Santorin beschränkte sich der Kläger überwiegend auf
das Literaturstudium in verschiedenen Bibliotheken. Der Kläger trug
seine Reisekosten selbst. Seinen Lebensunterhalt bestritt er in erster
Linie aus dem Stipendium. Daneben erzielte der Kläger auch Einkünfte als
Autor und Vortragender. Gewinne aus selbstständiger Tätigkeit wurden zur
Einkommenssteuer in den Jahren 2014 bis 2016 veranlagt.
Im Juni
2014 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Weiterversicherung in
der Arbeitslosenversicherung. Mit Bescheid vom 25.6.2014 lehnte die
Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, es liege weder eine
selbstständige Tätigkeit noch eine Auslandsbeschäftigung vor. Den
Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit der Begründung zurück, das
Stipendium stelle keine selbstständige Tätigkeit dar. Weder ein
Existenzgründungsstipendium noch (erst Recht) ein Forschungsstipendium
erfüllten die dafür notwendigen Voraussetzungen. Der
Widerspruchsbescheid vom 12.8.2014 wurde an die damaligen
Prozessbevollmächtigten des Klägers adressiert. In den Verwaltungsakten
wurde als Absendedatum der 11.8.2014 vermerkt. Im Computersystem der
Beklagten war eine Bekanntgabe unmittelbar an den Kläger persönlich mit
Versand am 12.8.2014 eingetragen. Am 17.10.2014 hat der Kläger zunächst
Untätigkeitsklage erhoben und beim SG beantragt, die Beklagte zur
Verbescheidung des Widerspruchs vom 10.7.2014 zu verurteilen. Mit
Schreiben vom 20.10.2014 hat die Beklagte dem Prozessbevollmächtigten
des Klägers den Widerspruchsbescheid vom 12.8.2014 als Duplikat
übermittelt und geltend gemacht, der Widerspruchsbescheid sei am 12.8.
zur Post gegeben worden. Der Kläger hat daraufhin vorgetragen, der
Widerspruchsbescheid sei seinem Prozessbevollmächtigten am 29.10.2014
zugegangen. Weder er noch sein Prozessbevollmächtigter hätten den
Widerspruchsbescheid zuvor erhalten.
Auf die mit Schriftsatz vom
4.11.2014 mit Einwilligung der Beklagten geänderte Klage hat das SG mit
Urteil vom 22.3.2016 ohne mündliche Verhandlung die angegriffenen
Bescheide der Beklagten aufgehoben und festgestellt, dass der Kläger
seit dem 1.6.2014 versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung
ist. Der Kläger sei seit 1.6.2014 als Archäologe in einem Umfang von
mehr als 15 Wochenstunden selbstständig tätig. Er arbeite sowohl
inhaltlich als auch nach den äußeren Rahmenbedingungen "völlig frei und
weisungsunabhängig". Der Kläger sei weder Beschäftigter der
Philipps-Universität Marburg, zu der keine rechtlichen Beziehungen mehr
seit dem 15.5.2014 bestünden, noch der DFG. Diese erteile dem Kläger
keine Weisungen für seine Forschungstätigkeit. Der Kläger sei auch nicht
in die Arbeitsorganisation der DFG eingegliedert. Stipendiaten dürften
weder von gastgebenden Forschungsinstitutionen zu Arbeiten verpflichtet
werden, noch den Stipendienzweck beeinträchtigende Nebentätigkeiten
ausüben. Die Tätigkeit des Klägers sei auch auf Dauer angelegt und werde
in persönliche Unabhängigkeit berufsmäßig zu Erwerbszwecken ausgeübt.
Der Kläger habe bereits im Jahr 2014 unmittelbar aus der
Forschungstätigkeit stammende Einkünfte aus selbstständiger
Erwerbstätigkeit in Höhe von 1.150 Euro erzielt. Auch seien die
Zahlungen der DFG an die Erbringung der Forschungstätigkeit geknüpft.
Dies ergebe sich aus den Verwendungsrichtlinien, die für den Fall einer
(auch krankheitsbedingten) Unterbrechung der Tätigkeit die Einstellung
der Zahlungen ermöglichten. Dem entspreche auch die steuerrechtliche
Einordnung der Zahlungen aus dem Heisenberg-Stipendium als Einkünfte aus
freiberuflicher (wissenschaftlicher) Tätigkeit durch die
Finanzverwaltung. Auch die weiteren Voraussetzungen der
Antragspflichtversicherung seien erfüllt. Mit Urteil vom 18.8.2017 hat
das LSG die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und zur Begründung im
Wesentlichen auf das Urteil des SG verwiesen. Die Beklagte wendet sich
hiergegen mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. Sie rügt,
gestützt auf § 128 Abs 1 S 2 SGG, einen Verfahrensmangel und eine
Verletzung von § 28a Abs 1 S 1 Nr 2 SGB III.
Sozialgericht
Marburg - S 2 AL 64/14
Hessisches Landessozialgericht - L 7 AL 36/16
4) 11.15 Uhr - B 5 RS 7/17 R -
H-G. M. ./.
Deutsche Rentenversicherung Bund
- Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme
Der Kläger
begehrt im Zugunstenverfahren die Feststellung weiterer Arbeitsentgelte
in Gestalt jährlicher Jahresendprämien (JEP) für Zeiten der
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen
Intelligenz (AVItech). Der 1944 geborene Kläger ist berechtigt, den
Titel "Ingenieurökonom (Energie)" bzw "Hochschulingenieur" zu führen und
war zuletzt bis zum 30.6.1990 als Ingenieur für Erzeugnisgruppenarbeit
im Volkseigenen Betrieb Energiekombinat Ost tätig. Mit Bescheid vom
14.1.2004 stellte die Beklagte die Zeit vom 4.9.1967 bis 30.6.1990 als
Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech sowie die in diesem Zeitraum
erzielten Arbeitsentgelte fest. Den mit Schreiben vom 22.12.2007
gestellten Antrag des Klägers auf zusätzliche Berücksichtigung weiterer
Arbeitsentgelte in Gestalt von JEP lehnte die Beklagte mit Bescheid vom
28.10.2009 und Widerspruchsbescheid vom 4.2.2010 ab. Der Zufluss von JEP
sei weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Auf die hiergegen
erhobene Klage hat das SG die Beklagte mit Urteil vom 13.9.2012 unter
Abänderung der angefochtenen Bescheide verurteilt, den Bescheid vom
14.1.2004 zu ändern und einmalig gezahltes Arbeitsentgelt in Gestalt von
Treueprämien iHv 5 % bezogen auf den jeweiligen Jahresbruttolohn für die
Zeit ab dem 1.4.1970 sowie iHv 8 % bezogen auf den jeweiligen
Jahresbruttolohn für die Zeit ab 1.4.1973 als glaubhaft gemachten Teil
des Verdienstes zu fünf Sechsteln zu berücksichtigen. Hinsichtlich der
zusätzlich begehrten Feststellung von JEP als weiteren Arbeitsentgelten
hat es die Klage abgewiesen. Hiergegen haben beide Beteiligte Berufung
eingelegt. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 30.12.2014 das von ihr
eingelegte Rechtsmittel auf ihre Verurteilung zur Berücksichtigung von
Treueprämien für die Zeit vom 1.4.1970 bis 31.12.1979 beschränkt. Der
Kläger hat mit Schreiben vom 25.1.2015 klargestellt, dass er nur noch
Treueprämien für die Zeit vom 1.4.1970 bis 31.1.1978 und vom 1.1.1980
bis 30.6.1990 begehrt. Mit Urteil vom 19.7.2016 hat das LSG die
angefochtene erstinstanzliche Entscheidung geändert und die Klage
abgewiesen, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, unter Abänderung
des Bescheides vom 14.1.2004 Treueprämien für die Zeit vom 1.4.1970 bis
31.12.1979 als glaubhaft gemachten Teil des Verdienstes zu fünf
Sechsteln zu berücksichtigen. Ferner hat das LSG die Beklagte unter
Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, den Bescheid vom
14.1.2004 abzuändern und zugunsten des Klägers für die Zuflussjahre 1974
bis 1989 weitere Arbeitsentgelte in Gestalt von JEP im Rahmen der
bereits festgestellten Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech in
bestimmter jährlicher (im Tenor bezifferter Höhe) festzustellen. Im
Übrigen hat es die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Berufung der
Beklagten sei begründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf
Berücksichtigung zusätzlicher Arbeitsentgelte in Gestalt von
Treueprämien für den noch streitigen Zeitraum vom 1.4.1970 bis
31.1.1978. Die Berufung des Klägers sei zu einem großen Teil begründet.
Ihm stehe der Anspruch auf Feststellung der JEP als weitere
Arbeitsentgelte in dem tenorierten Umfang zu. Der Zufluss von JEP in den
Jahren 1974 bis 1989 (für die Beschäftigungsjahre 1973 bis 1988) sei
zwar nicht nachgewiesen, jedoch glaubhaft gemacht. Die Höhe der JEP sei
zwar weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Der Senat mache insoweit
von der Möglichkeit der Schätzung Gebrauch. Der Senat hat die Revision
mit Beschluss vom 23.3.2017 (B 5 RS 51/16 B) zugelassen, soweit die
Beklagte zur Feststellung weiterer Arbeitsentgelte aus
Jahresendprämienzahlungen verurteilt worden ist. Mit ihrer Revision rügt
die Beklagte im Wesentlichen die Verletzung von § 6 Abs 1 S 1, § 8 Abs 1
S 2 AAÜG.
Sozialgericht Dresden - S 16 RS 304/10
Sächsisches
Landessozialgericht - L 5 RS 706/12
5)
12.00 Uhr - B 5 R 25/17 R -
M. S. ./. Deutsche Rentenversicherung Bund
Die Beteiligten
streiten über die Gewährung einer Altersrente für besonders langjährig
Versicherte für die Zeit ab 1.7.2014. Der Kläger gehörte zuletzt dem
Mutterkonzern eines bundesweit tätigen Bildungsdienstleisters an und war
in dessen Außenbüro Hamburg eingesetzt. Zum 30.6.2012 wurde das
Außenbüro Hamburg aufgrund betriebsorganisatorischer Veränderungen
geschlossen. Die Arbeitgeberin kündigte dem Kläger mit Schreiben vom
20.3.2012 zum 31.12.2012. Für die Zeit vom 22.1.2013 bis 20.1.2015
bewilligte die Bundesagentur für Arbeit dem Kläger für insgesamt 720
Tage Arbeitslosengeld (Alg), nachdem sie für die Zeit vom 1.1. bis 21.1.
ein Ruhen des Anspruchs im Blick auf einen Ausgleich des Arbeitgebers
für nicht genommenen Urlaub festgestellt hatte. Am 8.5.2014 beantragte
der Kläger bei der Beklagten Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab
1.7.2014 und teilte zugleich mit, er wünsche vorrangig die Gewährung der
Altersrente für langjährig Versicherte, sofern er aufgrund einer
Gesetzesänderung die abschlagsfreie Altersrente mit 45 Beitragsjahren ab
dem 1.7.2014 in Anspruch nehmen könne. Mit Bescheid vom 11.6.2014
bewilligte die Beklagte dem Kläger ausgehend von 52,3833 Entgeltpunkten
und unter Berücksichtigung eines Abschlags von 0,060 bei der Festsetzung
des Zugangsfaktors Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach
Teilzeitarbeit beginnend mit dem 1.7.2014 iHv 1408,76 Euro. Gegen die
Bewilligung der Altersrente mit Abschlägen erhob der Kläger am 10.7.2014
Widerspruch und beantragte zugleich, die Gewährung der abschlagsfreien
Altersrente mit 45 Beitragsjahren gemäß seinem Rentenantrag vom 8.5.2014
zu bescheiden. Mit Bescheid vom 5.9.2014 lehnte die Beklagte den Antrag
auf Gewährung von Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab,
weil der Kläger die Mindestversicherungszeit für diese Rente nicht
erfülle. Bis zum 1.7.2014 enthalte das Versicherungskonto des Klägers
statt der erforderlichen 540 Monate nur 536 Wartezeitmonate. Die Zeiten
des Leistungsbezuges von Alg in den letzten zwei Jahren vor dem
Rentenbeginn könnten nicht mitgezählt werden, weil der Arbeitgeber nicht
seine gesamte Betriebstätigkeit eingestellt habe. Das SG hat die Klage
nach Nachholung des Widerspruchsverfahrens (Widerspruchsbescheid vom
6.1.2015) mit Urteil vom 8.3.2016 abgewiesen. Das LSG hat die Berufung
des Klägers zurückgewiesen. Der Gewährung der Altersrente für besonders
langjährig Versicherte stehe zwar nicht entgegen, dass dem Kläger auf
den gleichzeitigen Antrag bereits eine andere Altersrente bewilligt
worden sei, doch scheitere der Anspruch daran, dass der Kläger mit nur
536 Monaten an rentenrechtlichen Zeiten zum 1.7.2014 die 45-jährigen
Wartezeit nicht erfülle. Die 18 Monate des Alg-Bezuges mit
Beitragszahlung könnten wegen § 51 Abs 3a S 1 Nr 3 SGB VI nicht
angerechnet werden, weil sie in den letzten zwei Jahren vor dem
gewünschten Rentenbeginn lägen. Eine Ausnahme hiervon komme nicht in
Betracht, weil weder eine Insolvenz noch eine vollständige
Geschäftsaufgabe des früheren Arbeitgebers, der lediglich einen von
mehreren Standorten geschlossen habe, vorlägen. Mit der vom Senat
zugelassenen Revision (Beschluss vom 17.8.2017 - B 5 R 396/16 B) rügt
der Kläger eine Verletzung von § 51 Abs 3a Nr 3a SGB VI sowie von Art 3
Abs 1 und 3 GG.
Sozialgericht Lüneburg - S 33 R 445/14
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen - L 2 R 176/16