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Entscheidungen / Urteile im Sozialrecht

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Urteile / Entscheidungen des Bundessozialgerichtes aus den Jahren :



 

Nachschlagewerk

 

Titel:


Presse-Vorbericht Nr. 30/18 vom 21.6.2018

Quellenangabe :


Bundessozialgericht

Spruchkörper :


5. Senat

veröffentlicht am :


28. Juni 2018 (Donnerstag)


Entscheidung :


Bundessozialgericht
Bundesadler
BUNDESSOZIALGERICHT - Pressestelle -
Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119 Kassel
Tel. (0561) 3107-1, Durchwahl -460, Fax -474
e-mail: pressestelle@bsg.bund.de
Internet: http://www.bundessozialgericht.de


Kassel, den 21. Juni 2018

Terminvorschau Nr. 30/18

 

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am 28. Juni 2018 im Jacob-Grimm-Saal aufgrund mündlicher Verhandlung über fünf Revisionen aus dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, dem Recht der Arbeitsförderung und aus dem Gebiet der Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets zu entscheiden.

 

 

1)     9.00 Uhr  - B 5 R 12/17 R -           B. K.  ./.  Deutsche Rentenversicherung Bund
 
Streitig ist, ob der Klägerin ab dem 1.7.2014 ein Anspruch auf höhere Altersrente wegen Schwerbehinderung unter Berücksichtigung weiterer persönlicher Entgeltpunkte (EP) für Kindererziehungszeiten (KEZ) zusteht. Auf Antrag vom März 2012 bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 5.4.2012 Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 1.2.2012. Dabei berücksichtigte sie für den am 10.6.1981 geborenen Sohn KEZ vom 1.7.1981 bis 30.6.1982. Mit Bescheid vom 8.9.2014, bestätigt durch den Widerspruchsbescheid vom 23.2.2015, setzte die Beklagte den Wert der Rente mit Wirkung vom 1.7.2014 neu fest, weil ab diesem Zeitpunkt ein Zuschlag für Kindererziehung in Höhe eines EP zu berücksichtigen sei. Aus Anlage 6 ergebe sich, dass damit 36,3263 EP anstelle von bisher 35,3263 EP zugrunde gelegt worden seien. Die hiergegen gerichtete Klage der Klägerin ist erfolglos geblieben (Urteil vom 21.3.2016). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 15.3.2017) und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, für ab 1.1.1992 geborene Kinder habe § 56 SGB VI drei Jahre Pflichtbeitragszeiten für die Kindererziehung ab diesem Zeitpunkt anerkannt, für davor geborene Kinder eine KEZ von 12 Monaten. Mit dem Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz vom 23.6.2014, BGBl I 787) sei der Zeitraum von 12 auf 24 Monate erhöht worden. Bei einer laufenden Rente - wie im Fall der Klägerin - werde die Rentenhöhe unter Zugrundelegung eines weiteren pauschalen EP von Amts wegen neu bestimmt. Auf eine weitere Erhöhung der Rente unter Zuerkennung weiterer KEZ bestehe kein Anspruch. Die fortbestehende Differenzierung nach dem Geburtsjahrgang der Kinder begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Klägerin wendet sich hiergegen mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. Es sei in sich widersprüchlich, dass der Gesetzgeber die Notwendigkeit einer weiteren Angleichung der KEZ sehe, dennoch aber am Stichtag 1.1.1992 festhalte und von einer Gleichstellung absehe.
 
Sozialgericht Bayreuth - S 7 R 132/15
Bayerisches Landessozialgericht - L 19 R 218/16
 
2)     9.45 Uhr  - B 5 RE 2/17 R -          I. E.  ./.  Deutsche Rentenversicherung Bund
                                                         2 Beigeladene
 
Die Beteiligten streiten über die Befreiung der Klägerin von der Rentenversicherungspflicht für die Zeit ab dem 1.4.2012. Die am 3.4.1966 geborene Klägerin ist seit dem 1.5.2005 zugelassene Patentanwältin und als solche kraft Gesetzes Pflichtmitglied der in München ansässigen Patentanwaltskammer. Eine Pflichtmitgliedschaft für Patentanwälte in der Patentanwaltskammer bestand bereits vor dem 1.1.1995. Vom 1.7.2006 bis zum 31.12.2007 war die Klägerin als angestellte Leiterin der Patentabteilung bei der Fa G beschäftigt. Auf den Antrag vom 3.2.2007 befreite die Beklagte die Klägerin mit Wirkung vom 1.12.2006 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV). Ab dem 1.12.2006 war die Klägerin zudem niedergelassene Patentanwältin in Coburg. Seit dem 1.1.2008 war die Klägerin ausschließlich als selbstständige Patentanwältin tätig und zahlte weiterhin freiwillig Beiträge an die Bayerische Versorgungskammer für Rechtsanwälte und Steuerberater (Beigeladene zu 2). Seit dem 1.4.2012 ist sie - nach Verlegung ihres Kanzleisitzes nach München - Pflichtmitglied der Beigeladenen zu 2, die seit 2006 auch für Patentanwälte/innen mit Kanzleisitz in Bayern zuständig ist. Zum gleichen Zeitpunkt übernahm die Klägerin zusätzlich als Angestellte die Leitung der Patentabteilung der Beigeladenen zu 1. Am 31.5.2012 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie seit 1.4.2012 als Patentanwältin bei der Beigeladenen zu 1 beschäftigt sei. Aufgrund der Befreiung von der Versicherungspflicht seit dem 1.12.2006 gehe sie davon aus, dass in Bezug auf ihre Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1 keine weiteren Schritte erforderlich seien. Dieses Schreiben legte die Beklagte als Antrag aus und lehnte mit Bescheid vom 8.8.2012 und Widerspruchsbescheid vom 21.11.2012 eine Befreiung von der Versicherungspflicht ab. Als Patentanwältin in abhängiger Beschäftigung bestehe keine Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Hessischen Rechtsanwälte. Die Pflichtmitgliedschaft bei der Beigeladenen zu 2 in Bayern wirke sich nicht auf die zu beurteilende Beschäftigung in Hessen aus. Mit Urteil vom 18.9.2013 hat das SG die Entscheidungen der Beklagten aufgehoben und diese verpflichtet, die Klägerin für ihre Tätigkeit als Patentanwältin bei der Beigeladenen zu 1 ab dem 1.4.2012 von der Versicherungspflicht zur GRV zu befreien. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin eine Urkunde der Patentanwaltskammer vom 1.6.2016 vorgelegt, wonach sie als Patentanwältin (Syndikusanwältin) bei der Beigeladenen zu 1 zugelassen worden sei. Am 12.2.2016 hat die Klägerin aufgrund der geänderten Rechtslage einen Antrag auf Befreiung nach § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI und auf rückwirkende Befreiung nach § 231 Abs 4 Buchst b SGB VI für ihre am 1.4.2012 aufgenommene Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 1 gestellt. Mit Bescheid vom 18.7.2016 hat die Beklagte den Antrag auf Befreiung für die am 1.4.2012 aufgenommene Beschäftigung abgelehnt. Über den hiergegen eingelegten Widerspruch ist noch nicht entschieden.
 
Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 11.4.2017). Für die vorliegende Anfechtungs- und Verpflichtungsklage sei grundsätzlich der zur Zeit der gerichtlichen Entscheidung bestehende Sach- und Rechtsstand entscheidend. Streitgegenstand sei nach § 96 SGG auch der Bescheid vom 18.7.2016 nach dem ab 1.1.2016 geltenden Recht (Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21.12.2015, BGBl I 2517). Die Beschäftigung als Syndikus-Patentanwältin bei der Beigeladenen zu 1 begründe nicht ihre Versicherungspflicht bei der Beigeladenen zu 2. Sie sei dort allein deshalb Pflichtmitglied, weil sie für ihre selbstständige Tätigkeit als Patentanwältin einen Kanzleisitz in München eingerichtet habe. Sie sei mithin nicht "wegen der" Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 1 Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung. Die Klägerin wendet sich hiergegen mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. Insbesondere sei ausgehend von einer grammatikalischen Interpretation von § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI der Ort der Tätigkeit kein Tatbestandsmerkmal, vielmehr komme es allein auf die Art der Tätigkeit an.
 
Sozialgericht Speyer - S 1 R 1256/12
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz - L 4 R 257/16
 
3)     10.30 Uhr  - B 5 AL 1/17 R -         T. M.  ./.  Bundesagentur für Arbeit
 
Die Beteiligten streiten über die Antrags-Pflichtversicherung des Klägers in der Arbeitslosenversicherung.
 
Der im Jahr 1976 geborene Kläger war vom 15.5.2007 bis 14.5.2014 bei der Philipps-Universität Marburg abhängig beschäftigt und erlangte die Habilitation. Für seine weitere Forschungstätigkeit als Privatdozent ab dem 1.6.2014 bewilligte ihm die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) mit Schreiben vom 8.7.2013 für einen Förderungszeitraum von zunächst 36 Monaten ein Heisenberg-Stipendium. Ab dem 1.6.2017 wurde das Stipendium für weitere 24 Monate verlängert. Nach den "Verwendungsrichtlinien Heisenberg-Stipendien mit Informationen für Stipendiaten und Leitfaden für Abschlussberichte" (Verwendungsrichtlinien) der DFG soll herausragenden Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern ermöglicht werden, sich auf eine wissenschaftliche Leitungsposition vorzubereiten und in dieser Zeit weiterführende Forschungsthemen zu bearbeiten. Dabei sind die Forschungsstipendien zur Durchführung eines Forschungsprojekts eigener Wahl bestimmt. Der Kläger erhielt einen monatlichen Zuschuss von 4.553 Euro, einschließlich eines Zuschlags von 500 Euro für die Versteuerung der Einnahmen als Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. Für die Publikation der wissenschaftlichen Ergebnisse des Stipendiums wurden zusätzlich 2.250 Euro als Kostenerstattung in Aussicht gestellt. Nach den Verwendungsrichtlinien kann eine (auch krankheitsbedingte) Unterbrechung der Tätigkeit eine Einstellung der Zahlungen ermöglichen. Der Kläger arbeitete ab 1.6.2014 an zwei Forschungsprojekten, insbesondere an der Recherche zu den Themen "Frühe Monumente des Mittelelbe-Saale-Gebietes in ihrem kulturellen und landschaftlichen Kontext - Studien zur Baalberger Kultur" und "Der Vulkanausbruch von Santorin in der ägäischen Spätbronzezeit -Methodische Überlegungen zur Datierung von Ereignisgeschichte in der Ur- und Frühgeschichte". Zur Aufarbeitung des Forschungsstandes zur "Baalberger Kultur" waren in erster Linie Bibliotheksrecherchen und der Besuch von Museen, Sammlungen und Depots vor allem in Sachsen-Anhalt erforderlich, um Objekte vermessen, fotografieren und zeichnen zu können. Zum Vulkanausbruch von Santorin beschränkte sich der Kläger überwiegend auf das Literaturstudium in verschiedenen Bibliotheken. Der Kläger trug seine Reisekosten selbst. Seinen Lebensunterhalt bestritt er in erster Linie aus dem Stipendium. Daneben erzielte der Kläger auch Einkünfte als Autor und Vortragender. Gewinne aus selbstständiger Tätigkeit wurden zur Einkommenssteuer in den Jahren 2014 bis 2016 veranlagt.
 
Im Juni 2014 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung. Mit Bescheid vom 25.6.2014 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, es liege weder eine selbstständige Tätigkeit noch eine Auslandsbeschäftigung vor. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit der Begründung zurück, das Stipendium stelle keine selbstständige Tätigkeit dar. Weder ein Existenzgründungsstipendium noch (erst Recht) ein Forschungsstipendium erfüllten die dafür notwendigen Voraussetzungen. Der Widerspruchsbescheid vom 12.8.2014 wurde an die damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers adressiert. In den Verwaltungsakten wurde als Absendedatum der 11.8.2014 vermerkt. Im Computersystem der Beklagten war eine Bekanntgabe unmittelbar an den Kläger persönlich mit Versand am 12.8.2014 eingetragen. Am 17.10.2014 hat der Kläger zunächst Untätigkeitsklage erhoben und beim SG beantragt, die Beklagte zur Verbescheidung des Widerspruchs vom 10.7.2014 zu verurteilen. Mit Schreiben vom 20.10.2014 hat die Beklagte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers den Widerspruchsbescheid vom 12.8.2014 als Duplikat übermittelt und geltend gemacht, der Widerspruchsbescheid sei am 12.8. zur Post gegeben worden. Der Kläger hat daraufhin vorgetragen, der Widerspruchsbescheid sei seinem Prozessbevollmächtigten am 29.10.2014 zugegangen. Weder er noch sein Prozessbevollmächtigter hätten den Widerspruchsbescheid zuvor erhalten.
 
Auf die mit Schriftsatz vom 4.11.2014 mit Einwilligung der Beklagten geänderte Klage hat das SG mit Urteil vom 22.3.2016 ohne mündliche Verhandlung die angegriffenen Bescheide der Beklagten aufgehoben und festgestellt, dass der Kläger seit dem 1.6.2014 versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung ist. Der Kläger sei seit 1.6.2014 als Archäologe in einem Umfang von mehr als 15 Wochenstunden selbstständig tätig. Er arbeite sowohl inhaltlich als auch nach den äußeren Rahmenbedingungen "völlig frei und weisungsunabhängig". Der Kläger sei weder Beschäftigter der Philipps-Universität Marburg, zu der keine rechtlichen Beziehungen mehr seit dem 15.5.2014 bestünden, noch der DFG. Diese erteile dem Kläger keine Weisungen für seine Forschungstätigkeit. Der Kläger sei auch nicht in die Arbeitsorganisation der DFG eingegliedert. Stipendiaten dürften weder von gastgebenden Forschungsinstitutionen zu Arbeiten verpflichtet werden, noch den Stipendienzweck beeinträchtigende Nebentätigkeiten ausüben. Die Tätigkeit des Klägers sei auch auf Dauer angelegt und werde in persönliche Unabhängigkeit berufsmäßig zu Erwerbszwecken ausgeübt. Der Kläger habe bereits im Jahr 2014 unmittelbar aus der Forschungstätigkeit stammende Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von 1.150 Euro erzielt. Auch seien die Zahlungen der DFG an die Erbringung der Forschungstätigkeit geknüpft. Dies ergebe sich aus den Verwendungsrichtlinien, die für den Fall einer (auch krankheitsbedingten) Unterbrechung der Tätigkeit die Einstellung der Zahlungen ermöglichten. Dem entspreche auch die steuerrechtliche Einordnung der Zahlungen aus dem Heisenberg-Stipendium als Einkünfte aus freiberuflicher (wissenschaftlicher) Tätigkeit durch die Finanzverwaltung. Auch die weiteren Voraussetzungen der Antragspflichtversicherung seien erfüllt. Mit Urteil vom 18.8.2017 hat das LSG die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen auf das Urteil des SG verwiesen. Die Beklagte wendet sich hiergegen mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. Sie rügt, gestützt auf § 128 Abs 1 S 2 SGG, einen Verfahrensmangel und eine Verletzung von § 28a Abs 1 S 1 Nr 2 SGB III.
 
Sozialgericht Marburg - S 2 AL 64/14
Hessisches Landessozialgericht - L 7 AL 36/16
 
4)     11.15 Uhr  - B 5 RS 7/17 R -        H-G. M.  ./.  
                                                         Deutsche Rentenversicherung Bund
                                                         - Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme
 
Der Kläger begehrt im Zugunstenverfahren die Feststellung weiterer Arbeitsentgelte in Gestalt jährlicher Jahresendprämien (JEP) für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech). Der 1944 geborene Kläger ist berechtigt, den Titel "Ingenieurökonom (Energie)" bzw "Hochschulingenieur" zu führen und war zuletzt bis zum 30.6.1990 als Ingenieur für Erzeugnisgruppenarbeit im Volkseigenen Betrieb Energiekombinat Ost tätig. Mit Bescheid vom 14.1.2004 stellte die Beklagte die Zeit vom 4.9.1967 bis 30.6.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech sowie die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte fest. Den mit Schreiben vom 22.12.2007 gestellten Antrag des Klägers auf zusätzliche Berücksichtigung weiterer Arbeitsentgelte in Gestalt von JEP lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28.10.2009 und Widerspruchsbescheid vom 4.2.2010 ab. Der Zufluss von JEP sei weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Auf die hiergegen erhobene Klage hat das SG die Beklagte mit Urteil vom 13.9.2012 unter Abänderung der angefochtenen Bescheide verurteilt, den Bescheid vom 14.1.2004 zu ändern und einmalig gezahltes Arbeitsentgelt in Gestalt von Treueprämien iHv 5 % bezogen auf den jeweiligen Jahresbruttolohn für die Zeit ab dem 1.4.1970 sowie iHv 8 % bezogen auf den jeweiligen Jahresbruttolohn für die Zeit ab 1.4.1973 als glaubhaft gemachten Teil des Verdienstes zu fünf Sechsteln zu berücksichtigen. Hinsichtlich der zusätzlich begehrten Feststellung von JEP als weiteren Arbeitsentgelten hat es die Klage abgewiesen. Hiergegen haben beide Beteiligte Berufung eingelegt. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 30.12.2014 das von ihr eingelegte Rechtsmittel auf ihre Verurteilung zur Berücksichtigung von Treueprämien für die Zeit vom 1.4.1970 bis 31.12.1979 beschränkt. Der Kläger hat mit Schreiben vom 25.1.2015 klargestellt, dass er nur noch Treueprämien für die Zeit vom 1.4.1970 bis 31.1.1978 und vom 1.1.1980 bis 30.6.1990 begehrt. Mit Urteil vom 19.7.2016 hat das LSG die angefochtene erstinstanzliche Entscheidung geändert und die Klage abgewiesen, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, unter Abänderung des Bescheides vom 14.1.2004 Treueprämien für die Zeit vom 1.4.1970 bis 31.12.1979 als glaubhaft gemachten Teil des Verdienstes zu fünf Sechsteln zu berücksichtigen. Ferner hat das LSG die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, den Bescheid vom 14.1.2004 abzuändern und zugunsten des Klägers für die Zuflussjahre 1974 bis 1989 weitere Arbeitsentgelte in Gestalt von JEP im Rahmen der bereits festgestellten Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech in bestimmter jährlicher (im Tenor bezifferter Höhe) festzustellen. Im Übrigen hat es die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Berufung der Beklagten sei begründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Berücksichtigung zusätzlicher Arbeitsentgelte in Gestalt von Treueprämien für den noch streitigen Zeitraum vom 1.4.1970 bis 31.1.1978. Die Berufung des Klägers sei zu einem großen Teil begründet. Ihm stehe der Anspruch auf Feststellung der JEP als weitere Arbeitsentgelte in dem tenorierten Umfang zu. Der Zufluss von JEP in den Jahren 1974 bis 1989 (für die Beschäftigungsjahre 1973 bis 1988) sei zwar nicht nachgewiesen, jedoch glaubhaft gemacht. Die Höhe der JEP sei zwar weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Der Senat mache insoweit von der Möglichkeit der Schätzung Gebrauch. Der Senat hat die Revision mit Beschluss vom 23.3.2017 (B 5 RS 51/16 B) zugelassen, soweit die Beklagte zur Feststellung weiterer Arbeitsentgelte aus Jahresendprämienzahlungen verurteilt worden ist. Mit ihrer Revision rügt die Beklagte im Wesentlichen die Verletzung von § 6 Abs 1 S 1, § 8 Abs 1 S 2 AAÜG.
 
Sozialgericht Dresden - S 16 RS 304/10
Sächsisches Landessozialgericht - L 5 RS 706/12
 
5)     12.00 Uhr  - B 5 R 25/17 R -         M. S.  ./.  Deutsche Rentenversicherung Bund
 
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte für die Zeit ab 1.7.2014. Der Kläger gehörte zuletzt dem Mutterkonzern eines bundesweit tätigen Bildungsdienstleisters an und war in dessen Außenbüro Hamburg eingesetzt. Zum 30.6.2012 wurde das Außenbüro Hamburg aufgrund betriebsorganisatorischer Veränderungen geschlossen. Die Arbeitgeberin kündigte dem Kläger mit Schreiben vom 20.3.2012 zum 31.12.2012. Für die Zeit vom 22.1.2013 bis 20.1.2015 bewilligte die Bundesagentur für Arbeit dem Kläger für insgesamt 720 Tage Arbeitslosengeld (Alg), nachdem sie für die Zeit vom 1.1. bis 21.1. ein Ruhen des Anspruchs im Blick auf einen Ausgleich des Arbeitgebers für nicht genommenen Urlaub festgestellt hatte. Am 8.5.2014 beantragte der Kläger bei der Beklagten Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab 1.7.2014 und teilte zugleich mit, er wünsche vorrangig die Gewährung der Altersrente für langjährig Versicherte, sofern er aufgrund einer Gesetzesänderung die abschlagsfreie Altersrente mit 45 Beitragsjahren ab dem 1.7.2014 in Anspruch nehmen könne. Mit Bescheid vom 11.6.2014 bewilligte die Beklagte dem Kläger ausgehend von 52,3833 Entgeltpunkten und unter Berücksichtigung eines Abschlags von 0,060 bei der Festsetzung  des Zugangsfaktors Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Teilzeitarbeit beginnend mit dem 1.7.2014 iHv 1408,76 Euro. Gegen die Bewilligung der Altersrente mit Abschlägen erhob der Kläger am 10.7.2014 Widerspruch und beantragte zugleich, die Gewährung der abschlagsfreien Altersrente mit 45 Beitragsjahren gemäß seinem Rentenantrag vom 8.5.2014 zu bescheiden. Mit Bescheid vom 5.9.2014 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung von Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab, weil der Kläger die Mindestversicherungszeit für diese Rente nicht erfülle. Bis zum 1.7.2014 enthalte das Versicherungskonto des Klägers statt der erforderlichen 540 Monate nur 536 Wartezeitmonate. Die Zeiten des Leistungsbezuges von Alg in den letzten zwei Jahren vor dem Rentenbeginn könnten nicht mitgezählt werden, weil der Arbeitgeber nicht seine gesamte Betriebstätigkeit eingestellt habe. Das SG hat die Klage nach Nachholung des Widerspruchsverfahrens (Widerspruchsbescheid vom 6.1.2015) mit Urteil vom 8.3.2016 abgewiesen. Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Der Gewährung der Altersrente für besonders langjährig Versicherte stehe zwar nicht entgegen, dass dem Kläger auf den gleichzeitigen Antrag bereits eine andere Altersrente bewilligt worden sei, doch scheitere der Anspruch daran, dass der Kläger mit nur 536 Monaten an rentenrechtlichen Zeiten zum 1.7.2014 die 45-jährigen Wartezeit nicht erfülle. Die 18 Monate des Alg-Bezuges mit Beitragszahlung könnten wegen § 51 Abs 3a S 1 Nr 3 SGB VI nicht angerechnet werden, weil sie in den letzten zwei Jahren vor dem gewünschten Rentenbeginn lägen. Eine Ausnahme hiervon komme nicht in Betracht, weil weder eine Insolvenz noch eine vollständige Geschäftsaufgabe des früheren Arbeitgebers, der lediglich einen von mehreren Standorten geschlossen habe, vorlägen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision (Beschluss vom 17.8.2017 - B 5 R 396/16 B) rügt der Kläger eine Verletzung von § 51 Abs 3a Nr 3a SGB VI sowie von Art 3 Abs 1 und 3 GG.
 
Sozialgericht Lüneburg - S 33 R 445/14
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen - L 2 R 176/16

 

 

 

 

 


 

 

Sozialhilfe - örtliche Zuständigkeit - Wechsel von ambulant betreuter Wohnmöglichkeit in stationäre Einrichtung - keine Anwendung des § 98 Abs 2 S 2 SGB 2
Presse-Vorbericht Nr. 32/18 vom 29.6.2018
Presse-Mitteilung Nr. 32/18 vom 5.7.2018
5. Juli 2018 (Donnerstag)
Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - stationäre Pflege - Tod des Leistungsberechtigten - Pflegeeinrichtung als Rechtsnachfolgerin - Auswahl der Einrichtung - Wunsch- und Wahlrecht des Leistungsberechtigten - Mehrkostenvorbehalt - Beteiligung des Sozialhilfeträgers am Pflegesatzverfahren - Bestehen einer Investitionskostenvereinbarung
Presse-Vorbericht Nr. 32/18 vom 29.6.2018
Presse-Mitteilung Nr. 32/18 vom 5.7.2018
5. Juli 2018 (Donnerstag)
Sozialgerichtliches Verfahren - isolierte Feststellungsklage - negative Feststellung eines Anspruchsübergangs auf den Sozialhilfeträger wegen unbilliger Härte - Unzulässigkeit - keine abschließende Klärung des Rechtsstreits
Presse-Vorbericht Nr. 32/18 vom 29.6.2018
Presse-Mitteilung Nr. 32/18 vom 5.7.2018
5. Juli 2018 (Donnerstag)
kein Titel
Presse-Vorbericht Nr. 32/18 vom 29.6.2018
Presse-Mitteilung Nr. 32/18 vom 5.7.2018
5. Juli 2018 (Donnerstag)
kein Titel
Presse-Vorbericht Nr. 31/18 vom 25.6.2018
Presse-Mitteilung Nr. 31/18 vom 4.7.2018
4. Juli 2018 (Mittwoch)
Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit der Berufung - Ermittlung des Beschwerdegegenstandswerts - Gegenstand der Verurteilung maßgebend - fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung - keine Umdeutung der Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde
Presse-Vorbericht Nr. 31/18 vom 25.6.2018
Presse-Mitteilung Nr. 31/18 vom 4.7.2018
4. Juli 2018 (Mittwoch)
kein Titel
Presse-Vorbericht Nr. 31/18 vom 25.6.2018
Presse-Mitteilung Nr. 31/18 vom 4.7.2018
4. Juli 2018 (Mittwoch)
kein Titel
Presse-Vorbericht Nr. 31/18 vom 25.6.2018
Presse-Mitteilung Nr. 31/18 vom 4.7.2018
4. Juli 2018 (Mittwoch)
Parallelentscheidung zu dem Urteil des BSG vom 15.12.2016 - B 5 RS 4/16 R.
Urteil des 5. Senats vom 15.12.2016 - B 5 RS 4/16 R -
Presse-Vorbericht Nr. 30/18 vom 21.6.2018
Presse-Mitteilung Nr. 30/18 vom 29.6.2018
28. Juni 2018 (Donnerstag)
Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 307d SGB 6
Presse-Vorbericht Nr. 30/18 vom 21.6.2018
Presse-Mitteilung Nr. 30/18 vom 29.6.2018
28. Juni 2018 (Donnerstag)

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